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   OLG Celle, 24.10.2001 - 2 W 111/01   

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https://dejure.org/2001,4844
OLG Celle, 24.10.2001 - 2 W 111/01 (https://dejure.org/2001,4844)
OLG Celle, Entscheidung vom 24.10.2001 - 2 W 111/01 (https://dejure.org/2001,4844)
OLG Celle, Entscheidung vom 24. Oktober 2001 - 2 W 111/01 (https://dejure.org/2001,4844)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Verbraucherinsolvenz: Änderung des Schuldenbereinigungsplans bei Änderungsbedarf; Zustimmungsersetzung bei nur geringfügiger Quotenabweichung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 7 InsO ; § 307 Abs. 3 S. 1 InsO ; § 309 InsO
    Sofortige Beschwerde; Änderung eines Schuldenbereinigungsplans ; Insolvenz; Befriedigungsquote; Zustimmungsersetzungsentscheidung; Ermessensspielraum; Wirtschaftliche Schlechterstellung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige Beschwerde; Änderung eines Schuldenbereinigungsplans ; Insolvenz; Befriedigungsquote; Zustimmungsersetzungsentscheidung; Ermessensspielraum; Wirtschaftliche Schlechterstellung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2002, 213
  • NZI 2002, 41
  • ZInsO 2001, 1062
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • AG Köln, 28.07.2000 - 72 IK 80/99

    Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot durch Nichtbeachtung von

    Auszug aus OLG Celle, 24.10.2001 - 2 W 111/01
    Da verschwindend geringe Abweichungen der im Verfahren zu erwartenden Befriedigung noch keinen Versagungsgrund nach § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO darstellen, sondern das Insolvenzgericht bei der Zustimmungsersetzungsentscheidung einen gewissen Ermessensspielraum hat (vgl. LG Berlin, ZInsO 2000, 404; AG Köln, ZInsO 2000, 461; Landfermann in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, § 309 Rz. 10; Wenzel in: Kübler/Prütting, InsO, § 309 Rz. 6; Fuchs in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., S. 1712, Rz. 101), brauchte der Schuldner auch nicht ohne weiteres von sich aus davon auszugehen, dass er seinen Schuldenbereinigungsplan ändern musste.
  • LG Berlin, 31.05.2000 - 86 T 287/00

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Einwendungen der

    Auszug aus OLG Celle, 24.10.2001 - 2 W 111/01
    Da verschwindend geringe Abweichungen der im Verfahren zu erwartenden Befriedigung noch keinen Versagungsgrund nach § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO darstellen, sondern das Insolvenzgericht bei der Zustimmungsersetzungsentscheidung einen gewissen Ermessensspielraum hat (vgl. LG Berlin, ZInsO 2000, 404; AG Köln, ZInsO 2000, 461; Landfermann in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, § 309 Rz. 10; Wenzel in: Kübler/Prütting, InsO, § 309 Rz. 6; Fuchs in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., S. 1712, Rz. 101), brauchte der Schuldner auch nicht ohne weiteres von sich aus davon auszugehen, dass er seinen Schuldenbereinigungsplan ändern musste.
  • BGH, 12.01.2006 - IX ZB 140/04

    Zulässigkeit der Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan nach Ablauf der Frist

    Vielmehr hat das Insolvenzgericht nach pflichtgemäßem Ermessen eigenverantwortlich zu entscheiden, ob bei mehrheitlicher Ablehnung durch die Gläubiger der gerichtliche Schuldenbereinigungsversuch bereits endgültig gescheitert und deshalb unverzüglich über den Insolvenzantrag zu befinden ist oder ob ein erneuter Versuch mit einem geänderten Plan Erfolg verspricht; dabei hat es die Wahrscheinlichkeit einer Einigung gegenüber der Pflicht zur zügigen Durchführung des Verfahrens abzuwägen (BayObLG NZI 2002, 110, 111; FK-InsO/Grote, 3. Aufl. § 307 Rn. 15 f; Nerlich/Römermann, InsO § 307 Rn. 17; zu weitgehend OLG Celle ZInsO 2001, 1062, 1063).
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